Änderungen im Nationalen Waffenregister

WAFFENRECHT

Was im Schießsport seit dem 01.09.2020 beachtet werden muss. Die wichtigsten Informationen in Kürze.

Zum 01. September gab es einige Änderungen. Die wichtigsten Punkte hat der WSB hier kurz zusammengefasst. Ausführlichere Ausarbeitungen finden Sie am Ende des Artikels.

Das Nationale Waffenregister (NWRG) wurde per Gesetz bereits 25.06.2012 in der BRD eingeführt. Bei erstmaliger Beantragung einer Schusswaffe erhält der Antragsteller automatisch durch die Waffenbehörde seine persönliche ID zugeteilt. Altwaffenbesitzer müssen die ID bei ihrer Waffenbehörde nachträglich beantragen und in die vorhandene WBK eintragen lassen.

Eine Eintragung im Nationalen Waffenregister entbindet nicht von der persönlichen Pflicht legaler Waffenbesitzer*innen, Ausweispflichten nach § 38 WaffG, zum Beispiel im Falle einer Personen- oder Ver-kehrskontrolle, nachzukommen. Sollten im Rahmen einer Kontrolle die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt werden können, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 20 WaffG dar und kann mit einer Geldbusse von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Der WSB empfiehlt allen Mitgliedern sich zeitnah an ihre entsprechende Waffenbehörde zu wenden!

Die kompletten Dokumente sind unter Infothek/Waffenrecht zu finden.